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   VG Hamburg, 26.07.2022 - 6 E 2920/21   

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VG Hamburg, 26.07.2022 - 6 E 2920/21 (https://dejure.org/2022,41000)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2022 - 6 E 2920/21 (https://dejure.org/2022,41000)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26. Juli 2022 - 6 E 2920/21 (https://dejure.org/2022,41000)
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  • VG Hamburg PDF

    Erfolgloser Eilantrag einer medizinischen Fachangestellten, die über keinen Immunitätsnachweis verfügt, gegen ein infektionsschutzrechtliches Betretungsverbot

 
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  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus VG Hamburg, 26.07.2022 - 6 E 2920/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. April 2022 die durch § 20a IfSG erfolgten Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen (BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 108 ff.).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 173 ff.), unzutreffend geworden ist (so auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.7.2022, 2 L 820/22 (als Anlage zur Antragserwiderung von der Antragsgegnerin vorgelegt); VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 20.7.2022, 5 L 585/22.NW, juris, Rn. 25 ff.).

    Soweit die Antragstellerin allgemein Bedenken gegen die Impfstoffsicherheit erhebt, hat sie nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die Umstände oder die Erkenntnislage seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022, in der das Bundesverfassungsgericht die Einführung der Nachweispflicht nach § 20a IfSG auch unter Berücksichtigung möglicher Impfkomplikationen und Nebenwirkungen als verfassungskonform erachtet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 222 ff.), maßgeblich geändert hätte.

    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht erst dann eröffnet, wenn im Rahmen der Beschäftigung ein direkter Kontakt zu vulnerablen Personen besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 181; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.7.2022, 2 L 820/22, S. 3 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legt der § 20a Abs. 5 IfSG zugrundeliegende Regelungszweck, vulnerable Personen zu schützen, sowohl die Anforderung des Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG als auch - bei dessen nicht rechtzeitiger Vorlage - den Erlass einer Anordnung nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG in der Regel, d.h. vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle, nahe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 85).

    Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese alternativen Maßnahmen - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - gleich effektiv sind wie eine Impfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 192 ff.).

  • VG Gelsenkirchen, 05.07.2022 - 2 L 820/22
    Auszug aus VG Hamburg, 26.07.2022 - 6 E 2920/21
    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 173 ff.), unzutreffend geworden ist (so auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.7.2022, 2 L 820/22 (als Anlage zur Antragserwiderung von der Antragsgegnerin vorgelegt); VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 20.7.2022, 5 L 585/22.NW, juris, Rn. 25 ff.).

    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht erst dann eröffnet, wenn im Rahmen der Beschäftigung ein direkter Kontakt zu vulnerablen Personen besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 181; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.7.2022, 2 L 820/22, S. 3 f.).

    Die vulnerablen Personen, mit denen die Antragstellerin bei Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit nach den Angaben ihrer Arztpraxis in direkten Kontakt tritt, sind den Ansteckungsgefahren zwangsläufig ausgesetzt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen die in der Arztpraxis angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen müssen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.7.2022, 2 L 820/22, S. 6).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Auszug aus VG Hamburg, 26.07.2022 - 6 E 2920/21
    Im Übrigen hat ausweislich einer Pressemitteilung auch das Bundesverwaltungsgericht jüngst nach einer von ihm durchgeführten Sachverständigenanhörung entschieden, dass (weiterhin) davon ausgegangen werden kann, dass eine Impfung (auch gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante) eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirkt (vgl. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 44/2033 vom 7.7.2022 zu Az. 1 WB 2.22 u.a.).
  • VG Neustadt, 20.07.2022 - 5 L 585/22

    Eilantrag gegen einrichtungsbezogenes Betretungsverbot einer ungeimpften Person

    Auszug aus VG Hamburg, 26.07.2022 - 6 E 2920/21
    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 173 ff.), unzutreffend geworden ist (so auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.7.2022, 2 L 820/22 (als Anlage zur Antragserwiderung von der Antragsgegnerin vorgelegt); VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 20.7.2022, 5 L 585/22.NW, juris, Rn. 25 ff.).
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